Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Hessen

Viele Corona-Maßnahmen in Hessen sind nach und nach weggefallen. Was ist nun erlaubt und was noch nicht? Ein Überblick.

Am 8. April 2023 enden in Hessen alle Corona-Maßnahmen. Eine Pflicht zum Tragen von Masken, zum Testen, Isolieren oder Impfen gibt es dann nicht mehr. Einzelne Einrichtungen können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und etwa eigene Masken-Regeln aufstellen. Die Corona-Entwicklung in Hessen können Sie hier einsehen.

Was Sie über die Corona-Regelungen in Hessen wissen müssen:

Isolierung und Quarantäne

Müssen sich Infizierte isolieren?

Hessen hat die Isolationspflicht für Corona-Infizierte seit dem 23. November 2022 aufgehoben. Ab dem 8. April 2023 besteht auch keine Maskenpflicht mehr außerhalb der eigenen Wohnung.

Zugleich empfiehlt die Landesregierung aber dringend, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten positiven Test vergangen sind.

Was gilt für Reiserückkehrer?

Ab dem 8. April 2023 gibt es aufgrund von Corona keine Auflagen mehr für Reisende.

Maskenpflicht

Wo muss ich Maske tragen?

Ab dem 8. April 2023 ist die Maskenpflicht in Hessen in allen Bereichen aufgehoben. Auch in Arztpraxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sowie bei Pflege- und Rettungsdiensten und in Sammelunterkünften müssen keine Masken mehr getragen werden. Die Einrichtungen können allerdings von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Regeln aufstellen.

Auch für Corona-Infizierte gilt keine Maskenpflicht mehr.

Testpflicht und Tests

Wo brauche ich noch Corona-Test?

Es besteht keine Testpflicht mehr. Auch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften muss sich seit dem 1. März niemand mehr testen lassen.

Gibt es noch Bürgertests?

Seit dem 1. März 2023 besteht keine Möglichkeit mehr zur kostenlosen Bürgertestung. Alle Testangebote sind kostenpflichtig.

Arbeitsplatz

Muss ich auf der Arbeit geimpft oder getestet sein?

Die 3G-Pflicht (entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet) ist bereits am 20. März 2022 weggefallen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) endete frühzeitig am 2. Februar 2023. Seit diesem Tag setzt der Gesetzgeber auf die Eigenverantwortung von Arbeitgebern und Beschäftigten.

Fragen und Antworten finden sich dazu auf der Seite der Bundesregierung.

Darf ich mit Corona zur Arbeit gehen?

Mit dem Wegfall der Isolationspflicht dürfen Positiv-Getestete auf der Arbeit erscheinen - auch ohne Maske. Die Landesregierung empfiehlt Corona-Infizierten dennoch, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für mindestens fünf Tage zu isolieren. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Schulen

Was gilt an Schulen?

Corona-Infizierte dürfen am Unterricht teilnehmen und müssen ab dem 8. April 2023 keine Maske mehr tragen.

Die Landesregierung empfiehlt Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie dem weiteren schulischen Personal dennoch, sich im Falle eines positiven Antigen-Selbsttests oder PCR-Tests für einen Zeitraum von fünf Tagen zu Hause abzusondern.

Das freiwillige Tragen einer medizinischen Maske im Unterricht ist bei Nicht-Erkrankung selbstverständlich möglich.

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Medizinische Versorgung und Impfungen

Wohin kann ich mich wenden, wenn Corona-Symptome auftreten?

Symptome wie Husten, Schnupfen, Halsschmerzen oder Fieber können auf eine Erkältung, aber auch auf eine Corona-Infektion hindeuten. Bei Unwohlsein sollten Sie daher zu Hause bleiben und weitere Schritte telefonisch mit ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin klären. Arztpraxen sollten im Verdachtsfall erst nach telefonischer Voranmeldung aufgesucht werden. Auch die Hotline der Kassenärztlichen Vereinigung ist eine Anlaufstelle – unter der Telefonnummer 116117.

Wann und wo kann ich mich impfen lassen?

Alle Kreise und kreisfreien Städte bieten Impfmöglichkeiten an, etwa in Impfzentren oder kleineren Impfstellen. Eine Übersicht der stationären Angebote finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums.

Viele Arztpraxen impfen ebenfalls. Eine Suche finden Sie hier. Viele Städte und Kreise bieten außerdem zusätzliche Angebote wie Sonderimpfaktionen an.

Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt die Impfung inzwischen für alle ab fünf Jahren. Kinder bis einschließlich elf Jahren sollten dazu einmalig eine Impfung, vorzugsweise mit dem Impfstoff von Biontech, erhalten. Bei Jugendlichen ab zwölf Jahren und Erwachsenen erfolgt in der Regel nach drei bis sechs Wochen die Zweitimpfung (auch bei Johnson & Johnson erforderlich).

Ein Booster ist drei Monate nach der Zweitimpfung möglich und erfolgt immer mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech oder Moderna). Er wird ab 12 Jahren empfohlen.

Die vierte Impfung (zweiter Booster) empfiehlt die Stiko ab 60 Jahren sowie bei Menschen ab fünf Jahren mit einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs aufgrund von Vorerkrankungen (Mindestabstand zur Drittimpfung/letzten Corona-Infektion: sechs Monate).

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime

Gibt es Betretungsverbote?

Ab dem 8. April 2023 gibt es keine Betretungsverbote mehr. Einrichtungen können allerdings vom Hausrecht Gebrauch machen und eigene Regeln aufstellen.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Das Personal von Kliniken und Heimen musste seit dem vergangenen Frühjahr vollständig gegen das Coronavirus geimpft sein. In Hessen betraf die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht 247.600 Beschäftigte – etwa von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Arztpraxen. Mit Jahresende ließ das Bundesgesundheitsministerium die einrichtungsbezogene Impfpflicht schließlich auslaufen. Sprich: Es gibt keine Impfpflicht gegen das Coronavirus mehr.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Verbote der Landesregierung?

Verstöße werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt. Besonders schwere Verstöße gegen die Verordnung können als Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Dies betrifft im Wesentlichen vorsätzliche Verstöße, etwa Verstöße gegen Quarantäne-Anordnungen oder bei nachgewiesener Weiterverbreitung des Krankheitserregers.

Weitere Informationen

Weitere Informationen bekommen Sie hier

Wer Fragen rund um das Thema Coronavirus in Hessen hat, kann sich unter der Telefonnummer 0800/5554666 an die Hotline des Sozialministeriums wenden. Sie ist montags von 8 bis 20 Uhr und Dienstag bis Sonntag von 9 bis 15 Uhr besetzt. Hilfe für Patienten bietet auch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen auf ihrer Internetseite an. Auch telefonisch berät die KV unter der Telefonnummer 116117.

Ende der weiteren Informationen

Quelle: hessenschau.de