Urteil des Landessozialgerichts Verkleinerung von Männerbrüsten ist keine Kassenleistung
Ein 53-Jähriger aus Südhessen fühlt sich wegen seiner Männerbrüste entstellt und wollte sie operativ verkleinern lassen. Seine Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab - zu Recht, wie das Landessozialgericht nun entschieden hat.
Die Kosten für eine Operation zur Brustverkleinerung bei Männern ist in der Regel keine Kassenleistung. Eine Brustdrüsenschwellung bei Männern (Gynäkomastie) stelle im Normalfall keine behandlungsbedürftige Krankheit dar, urteilte das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung (AZ: L 1 KR 193/22). Damit bestätigten die Richter das Urteil der Vorinstanz.
Geklagt hatte ein heute 53 Jahre alter Kassenpatient aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, der unter Brustdrüsenschwellung leidet. Seine Brüste seien besonders berührungsempfindlich und täten ihm im Sitzen wie auch beim Sport weh, gab er an. Deshalb hatte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine beidseitige Entfernung des Brustgewebes beantragt.
Krankenkasse: "OP medizinisch nicht notwendig"
Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte dies jedoch ab mit der Begrüdung, es liege bei ihm lediglich eine leichtgradige Brustvergrößerung ohne entzündliche Veränderungen oder Tumoren vor. Die Operation sei daher medizinisch nicht notwendig.
Der Mann hatte dagegen geklagt, weil bei ihm nach eigener Überzeugung eine "Entstellung" vorliege. Der 53-Jährige gab zudem an, unter Schmerzen und einer psychischen Belastung zu leiden. Seine Angaben überzeugten die Richter am LSG jedoch nicht.
So sei die gelegentliche Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Schmerzmittel nicht ausreichend, um eine derartige Belastung zu begründen. Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme der Status einer Krankheit zu. In der Krankenversicherung sei die Schwelle für einen operativen Eingriff in intakte Körperteile besonders hoch.
Richter: Chirurgischer Eingriff nur als letztes Mittel
Bei psychischen Problemen müssten "vorrangig Behandlungsalternativen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie" in Anspruch genommen werden. Ein chirurgischer Eingriff dürfe stets nur das letzte Mittel sein, urteilten die Landessozialrichter.
Zudem seien die körperlichen Auffälligkeiten bei dem Kläger nicht sonderlich ausgeprägt, die Männerbrüste seien in seinem Fall nicht entstellend. Das sei erst der Fall, wenn sich die körperliche Auffälligkeit "schon bei flüchtigen Begegnungen in alltäglichen Situationen quasi 'im Vorbeigehen' bemerkbar" mache und "regelmäßig zur Fixierung des Interesses Anderer" führe.
Außerdem komme Gynäkomastie bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vor, betonten die Darmstädter Richter. Das Gericht gab dem Mann den Tipp, dass er sich durch eine entsprechende Bekleidung behelfen könne.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit, binnen eines Monats beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen.