Streit um Werbeverbot für Abtreibungen Verfassungsgericht sieht Gießener Ärztin Hänel "umfassend rehabilitiert"

Kristina Hänel trug entscheidend dazu bei, das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche zu kippen. Doch im Kampf gegen ihre strafrechtliche Verurteilung ist die Ärztin aus Gießen vor dem höchstem deutschen Gericht erfolglos geblieben - eben wegen ihres vorherigen Erfolgs.

Kristina Hänel
Die Ärztin Kristina Hänel in Gießen. (Archivfoto) Bild © picture-alliance/dpa
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Im Rechtsstreit um einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Abtreibungen ist die Gießener Ärztin Kristina Hänel mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm Hänels Beschwerde nach Angaben vom Mittwoch nicht zur Entscheidung an.

Während des laufenden Verfahrens hatte der Bundestag im Juni vergangenen Jahres den entsprechenden Paragrafen 219a aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und die hierauf beruhenden strafgerichtlichen Verurteilungen rückwirkend aufgehoben.

6.000 Euro Geldstrafe

Infolgedessen habe sich das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin erledigt, entschied der Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor - weder im konkreten Fall noch etwa unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr.

Hänel war 2017 wegen Verstoßes gegen den Strafrechtsparagrafen 219a vom Amtsgericht Gießen zur Zahlung von 6.000 Euro Strafe verurteilt worden. Anfang 2021 scheiterte sie mit ihrer Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.

Nach dem OLG-Beschluss nahm sie die Informationen über Schwangerschaftsabbrüche von ihrer Praxis-Internetseite. Vor dem Bundesverfassungsgericht wollte sich die Ärztin gegen ihre strafrechtliche Verurteilung und den - inzwischen gestrichenen - Strafrechtsparagrafen 219a wehren.

Gericht sieht keine fortdauernde Belastung

Die Karlsruher Richter entschieden allerdings, dass Hänel durch die Gesetzesänderung "umfassend rehabilitiert" sei. Dass die Geldstrafe noch nicht erstattet worden sei, sei keine fortdauernde Belastung, hieß es zur Begründung. Es sei Hänel zumutbar, die Rückforderung weiter zu betreiben.

Die Verurteilung der Gießener Ärztin hatte die Debatte um den umstrittenen Paragrafen mitausgelöst. Bei der Entscheidung des Bundestages gehörte sie zu den Gästen auf der Tribüne. Die Ärztin hatte über Jahre öffentlichkeitswirksam für die Abschaffung gekämpft.

Ärzte sollen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden

Der Paragraf 219a verbot die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aus wirtschaftlichen Interessen und in "grob anstößiger Weise". Er führte dazu, dass Ärztinnen und Ärzte strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, falls sie auf ihrer Internetseite Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellten.

Mit der Gesetzesreform sollen zum einen Mediziner, die Abtreibungen im gesetzlichen Rahmen vornehmen, nicht länger mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden eines Schwangerschaftsabbruchs bereitstellen. Zum anderen sollen Frauen leichter Zugang zu sachgerechten Informationen erhalten.

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Quelle: hessenschau.de, epd, dpa/lhe, KNA