Bundesgerichtshof Urteil gegen Frankfurter S-Bahn-Schubser aufgehoben
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Ein Mann hatte 2022 im Bahnhof Frankfurt-Rödelheim einen anderen Mann aufs Gleis gestoßen. Der Fall geht nun erneut vors Gericht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte in einem Fall, der sich im Februar 2022 frühmorgens im S-Bahnhof Frankfurt-Rödelheim ereignet hatte: Ein Mitte-20-Jähriger stieß damals einen Mitte-50-Jährigen nach einem Streit vor eine einfahrende S-Bahn ins Gleisbett. Beide Männer waren angetrunken.
Schubser in Psychiatrie eingewiesen
Das Opfer wurde nur durch den Sturz verletzt. Die S-Bahn hatte den Mann bemerkt und war rechtzeitig zum Stehen gekommen. Der S-Bahn-Schubser flüchtete, wurde aber wenig später festgenommen.
Das Landgericht Frankfurt ordnete in seinem Urteil im Juli 2023 die dauerhafte Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Richter gingen unter anderem von gefährlicher Körperverletzung, aber auch von der Schuldunfähigkeit des Mannes aus.
BGH: Schuldunfähigkeit muss zweifelsfrei feststehen
Diese Entscheidung hob der BGH Anfang Juni auf, wie die Nachrichtenagentur dpa am Dienstag berichtete.
Diese Unterbringung dürfe nur angeordnet werden, "wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht". Dieser Zustand müsse - um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können - von längerer Dauer sein.
Grundsätzlich verbiete sich eine solche Unterbringung, "wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist".
Fall zurück zum Frankfurter Landgericht
Das Urteil werde diesen Maßstäben nicht gerecht, hieß es. So habe das Landgericht nicht tragfähig ausgeschlossen, "dass die erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung erst durch ein Zusammenwirken des psychischen Defektzustands des Beschuldigten mit der im Tatzeitpunkt hinzutretenden alkoholischen Beeinflussung von maximal 2,39 Promille herbeigeführt worden ist".
Eine krankhafte Alkoholsucht des Beschuldigten habe es ausdrücklich ausgeschlossen. "Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung", erklärte der BGH. Somit werde die Sache an das Frankfurter Landgericht zurückverwiesen.