Alter des Autos egal BGH stärkt Gebrauchtwagen-Käufern bei Mängeln den Rücken
Wenn ein Gebrauchtwagen nicht wie inseriert funktioniert, darf ein Käufer Reparaturkosten zurückverlangen. So hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall aus Limburg ging es um die defekte Klimaanlage eines Oldtimers.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Käufern von Gebrauchtwagen bei Mängeln an Bauteilen den Rücken gestärkt. Auch wenn ein Auto alt ist, muss es wie beim Kauf vereinbart funktionieren. Das hatte das Landgericht Limburg zuvor anders gesehen.
Konkret hatten sich Käufer und Verkäufer eines rund 40 Jahre alten Wagens darüber gestritten, ob der Verkäufer nachträglich für die Reparatur der defekten Klimaanlage aufkommen muss.
Oldtimer-Käufer will Reparaturkosten zurück
"Klimaanlage funktioniert einwandfrei" hatte der Verkäufer in seiner Anzeige auf einer Onlineplattform geworben. Da die Klimaanlage des 25.000 Euro teuren Oldtimers aber defekt war, verlangte der Käufer von ihm Reparaturkosten in Höhe von 1.750 Euro zurück. Allerdings hatte der Verkäufer in seiner Anzeige auch geschrieben: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung."
Das Landgericht Limburg hatte den Käufer in der Vorinstanz mit seiner Klage abblitzen lassen und argumentiert, bei einem so alten Auto müsse man damit rechnen, dass Instandsetzungsbedarf auftritt. Der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass eine schon lange über ihre Lebenserwartung hinaus betriebene Klimaanlage weiter funktionieren werde.
BGH: Alter des Autos spielt keine Rolle
Die Richter in Karlsruhe teilten diese Einschätzung nicht und kassierten das Urteil aus Limburg. Verkäufer können sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten demnach nicht auf Alter oder Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile vereinbart wurde.
Grundsätzlich sind Verkäufer verpflichtet, Käufern eine mangelfreie Ware zu übergeben. Wenn der verkaufte Gegenstand trotzdem einen Fehler aufweist, hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistung.
Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen kann diese Gewährleistung aber vertraglich beschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werden. Das hatte der Verkäufer im Oldtimer-Fall mit dem Nachsatz "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" getan.
Wenn sich ein Gewährleistungsausschluss allerdings auch auf vereinbarte Beschaffenheiten (hier: funktionierende Klimaanlage) erstrecken würde, wäre so eine Vereinbarung zwischen den Parteien "ohne Sinn und Wert", so die Karlsruher Richter. Bei der Frage spiele weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.
Auswirkungen auf andere Gebraucht-Verkäufe möglich
Die Entscheidung des BGH kann nach Einschätzung von Rechtsanwalt und Oldtimer-Rechtsexperte Michael Eckert auch über den Oldtimer-Markt hinaus Auswirkungen auf den privaten Verkauf gebrauchter Gegenstände wie Autos, Uhren oder Musikinstrumente haben.
Ob der Oldtimer-Verkäufer die Reparaturkosten für die Klimaanlage tatsächlich erstatten muss, ist noch offen. Über den konkreten Fall muss nun das Landgericht Limburg erneut verhandeln.
Der BGH legte nahe, dass dabei die Frage eine Rolle spielen könnte, ob die Klimaanlage schon bei Übergabe des Autos defekt war oder erst später kaputtging.
Redaktion: Malena Menke
Sendung: hr-iNFO, 10.04.2024, 14 Uhr