Gericht begrenzt Auskunftspflicht bei Elternunterhalt
Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Begrenzung der Auskunftspflicht für Angehörige gegenüber dem Sozialstaat bestätigt, wenn bei den Eltern das Geld für die Pflege nicht reicht.
Geklagt hatte ein Mann, dessen Vater in einem Seniorenheim lebt und der vom Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege erhält. Der Sozialhilfeträger, der Landkreis Neuwied, holte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Mannes ein und vermutete daraufhin, dass dessen Einkommen 100.000 Euro jährlich überschritt. Daraufhin verlangte der Kreis vom Sohn Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen. Dieser wehrte sich: Mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, daher bestehe keine Auskunftspflicht, argumentierte er.
Das Bundessozialgericht gab ihm nun recht: Vermögensauskünfte können nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz erst dann verlangt werden, wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird, entschied der 8. Senat.