Ex-Freundin erstochen Lebenslange Haft nach Mord vor Frankfurter Supermarkt
Wegen Mordes an seiner früheren Lebensgefährtin vor einem Supermarkt in Frankfurt-Bornheim ist ein 46 Jahre alter Mann zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Tatwaffe hatten beide zuvor gemeinsam gekauft.
Ursprünglich war der Angeklagte Ende 2020 für die Tat bereits zu zwölf Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt worden. Doch auf Revision der Nebenklage landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und schließlich zur erneuten Verhandlung zurück beim Frankfurter Landgericht. Der BGH hielt eine Verurteilung wegen Mordes für möglich.
Dieser Auffassung folgten am Mittwoch auch die Frankfurter Richter: Laut Urteil nutzte der Täter die "Arg- und Wehrlosigkeit" seines Opfers aus, das nicht mit einem Angriff rechnen konnte. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei somit erfüllt. Der 46-Jährige wurde zu einer lebenslangen Haft verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Messer in Supermarkt gekauft
Der Mann hatte seine 24 Jahre alte Ex-Freundin im Oktober 2019 vor einem Supermarkt im Stadtteil Bornheim mit 33 Messerstichen getötet. Laut Anklage hatte sich die Frau erst wenige Tage zuvor von ihm getrennt. Die einjährige Beziehung sei von häuslicher Gewalt und Drogenkonsum geprägt gewesen. Der 46-Jährige habe die Trennung nicht akzeptiert und die Frau bedroht.
Die beiden waren demnach am Tatabend gemeinsam zum Supermarkt gegangen, nachdem der Mann die 24-Jährige vor ihrer Wohnung abgefangen hatte. Im Geschäft habe er sich ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 20 Zentimetern ausgesucht, das seine Ex-Freundin bezahlt habe. Ursprünglich wollte sich der Mann nach eigenen Angaben damit selbst töten. Plötzlich richtete er es jedoch gegen seine Ex-Freundin.
Gericht: Keine eingeschränkte Schuldfähigkeit
Die 24-Jährige habe noch versucht zu flüchten, woraufhin der Mann sie am Arm festhielt und mehrfach auf Brust, Gesicht und Oberkörper einstach. Sie starb wenig später im Krankenhaus. Vor Gericht bedauerte der Angeklagte die Tat.
Die Schwurgerichtskammer sah trotz der von einem Sachverständigen diagnostizierten "dissozialen Persönlichkeitsstörung" keine Umstände, um von der bei Mord zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Haft abzurücken. Es liege weder eine Rausch- oder Affekttat vor, noch eine sonstige "Impulskontrollstörung", sagte der Richter. Die Schuldfähigkeit des psychisch labilen Mannes sei in keiner Weise eingeschränkt gewesen.
Sendung: hr3, 01.03.2023, 15 Uhr
Ende der weiteren Informationen