Witwe plant künstliche Befruchtung in Spanien Gericht: Klinik muss Sperma von totem Ehemann herausgeben

Eine Klinik muss einer Frau einem Gerichtsbeschluss zufolge das eingefrorene Sperma ihres gestorbenen Mannes für eine künstliche Befruchtung herausgeben. Die Klinik hatte das verweigert.

Röhrchen in einem Topf mit Trockeneis
Kryokonserviertes Sperma. (Archivfoto) Bild © Imago Images
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In einem Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt hat eine Frau erstritten, dass eine Klinik ihr das eingefrorene Sperma ihres gestorbenen Mannes für eine künstliche Befruchtung zur Verfügung stellen muss.

Das Krankenhaus hatte das abgelehnt, weil ein Vertrag mit dem Ehemann zu Lebzeiten eine Vernichtung des Spermas nach seinem Tod vorsah, teilte das Gericht am Freitag mit. Außerdem untersage das Embryonenschutzgesetz eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen. Mitarbeitern drohe nach Auffassung der Klinik eine strafrechtliche Verfolgung.

"Willen auf gemeinsames Kind nach seinem Tod"

Das sah das Landgericht anders und gab dem Antrag der Witwe mit Beschluss vom 4. Februar statt. Der Vertrag verpflichte die Klinik nicht, das eingefrorene Sperma zu vernichten. Der Schutzzweck des Embryonenschutzgesetzes werden in diesem Fall nicht berührt.

Insbesondere das Grundrecht des verstorbenen Ehemanns auf reproduktive Autonomie werde nicht beeinträchtigt, denn er habe vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt.

Aus einer eidesstattlichen Versicherung der Frau ergebe sich "schlüssig und widerspruchsfrei die paarbezogene, individuelle Entwicklung des Kinderwunsches". Sie habe dargelegt, dass es den gemeinsamen Kinderwunsch gab, "jedoch der frühe Tod dessen Verwirklichung zu Lebzeiten verhinderte und der verstorbene Ehemann zuletzt seinen Willen auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod richtete", hieß es in der Mitteilung des Gerichts.

Keine Kindeswohlgefährdung erkennbar

Auch sei keine Verletzung der Grundrechte des noch nicht gezeugten Kindes zu befürchten, so das Gericht. Es sei keine konkrete Kindeswohlgefährdung erkennbar, "da es dem Willen beider Eltern entspricht, ein Kind zu bekommen".

Entgegen der Befürchtung der Klinik bestünden keine Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter der Klinik, begründete das Gericht weiter. Die in Spanien geplante künstliche Befruchtung sei unabhängig von Erfolgsaussichten und einer ethischen oder moralischen Bewertung nach spanischem Recht möglich. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Sendung: hr INFO,

Quelle: hessenschau.de, dpa/lhe