Tat in Hadamar Mord mit Heckenschere: Bundesgerichtshof hebt Limburger Urteil auf

Er soll sein Opfer so lange mit der Heckenschere traktiert haben, bis es verblutete: Das Limburger Landgericht befand einen 35-Jährigen für schuldig, doch der Bundesgerichtshof sieht Fehler in der Entscheidung.

Ein Justizbeamter vom Landgericht Limburg schließt die Tür zum Verhandlungsraum.
Ein Justizbeamter vom Landgericht Limburg schließt die Tür zum Verhandlungsraum. Bild © picture-alliance/dpa
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil wegen Mordes mit einer Heckenschere aufgehoben. Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Limburg Revision eingelegt.

Wie am Dienstag bekannt wurde, gab der BGH dem Antrag am 20. April dieses Jahres statt. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer des Limburger Landgerichts zurückverwiesen.

Opfer verblutete nach Heckenscheren-Attacke

Der 35-Jährige soll im September 2021 in Hadamar (Limburg-Weilburg) aus Rache einen auf einen Rollator angewiesenen Mann unter anderem mit einer elektrischen Heckenschere so lange traktiert haben, bis dieser auf dem Boden seiner Küche verblutete.

Das Opfer hatte zuvor in einem Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen den 35 Jahre alten mutmaßlichen Angreifer ausgesagt.

Limburger Gericht verurteilte wegen Mordes

Das Landgericht Limburg verurteilte den Mann im Juni vergangenen Jahres zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der 35-Jährige habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, begründeten die Richter nach Angaben eines Sprechers seinerzeit das Urteil. Mit ihrem Schuldspruch folgten sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte acht Jahre Gefängnis gefordert.

BGH: Limburger Urteil mit Rechtsfehlern

Das Urteil sei "nicht frei von Rechtsfehlern", begründete der Senat nun seine Entscheidung. Dabei geht es vor allem um die Frage der Steuerungsfähigkeit des Verurteilten, der zum Tatzeitpunkt einem Gutachten zufolge über zwei Promille Alkohol im Blut hatte.

Bei der neuen Verhandlung müsse das Gericht "mit Blick auf die damit verbundene Alkoholintoxikation das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung und einer damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit prüfen", so der BGH.

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Sendung: hr-iNFO, 01.08.2023, 12.00 Uhr

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Quelle: dpa/lhe