Lebenslang für Mord an Ayleen Bundesgerichtshof bestätigt Mord-Urteil gegen Jan P.

Das Urteil des Landgerichts Gießen gegen den Mörder der 14 Jahre alten Ayleen ist größtenteils rechtskräftig. Wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung muss ein Teilaspekt allerdings nachverhandelt werden.

Der Angeklagte verbirgt sein Gesicht hinter einem Aktenordner.
Der 31-Jährige Jan P. wurde 2023 zu lebenslanger Haft verurteilt Bild © picture-alliance/dpa
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Es war einer der aufsehenerregendsten Prozesse in Hessen in der jüngsten Vergangenheit: Im September 2023 verurteilte das Landgericht Gießen Jan P. aus Waldsolms (Lahn-Dill) wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung und Nötigung sowie des Beschaffens von Kinderpornografie.

Das Gericht verhängte eine lebenslange Freiheitsstrafe, stellte die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete Sicherungsverwahrung an – die in Deutschland höchstmögliche Strafe.

Revision größtenteils verworfen

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil aus Gießen nun im Wesentlichen und verwarf die Revision des Angeklagten größtenteils. Der Beschluss (2 StR 111/24) ist vom 4. Juli dieses Jahres und wurde jetzt in Karlsruhe veröffentlicht.

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Damit sind der Schuldspruch wegen Mordes und die lebenslange Freiheitsstrafe rechtskräftig. Wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung muss das Landgericht laut der BGH-Entscheidung aber in einem Punkt neu verhandeln.

P. hatte im Juli 2022 die 14 Jahre alte Schülerin Ayleen in ihrem baden-württembergischen Wohnort Gottenheim dazu gebracht, in sein Auto zu steigen. In einem Waldstück im Kreis Gießen hatte er sie schließlich getötet und ihre Leiche im Teufelsee (Wetterau) abgelegt. Vorher hatte der mittlerweile 31-Jährige Ayleen wochenlang in sexualisierten Chats unter Druck gesetzt.

Nachverhandlung geht nicht um Ayleen

In der Nachverhandlung wird es jedoch nicht um den Mord an Ayleen gehen, sondern um einen zweiten Fall, der mit angeklagt war. Neben dem Tötungsdelikt war P. noch verurteilt worden, weil er eine 13-Jährige in Chats dazu gebracht hatte, ihm Nacktbilder von sich zu schicken. Zum Zeitpunkt des Urteils hatte er damit ein Verbrechen begangen.

Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden war diese Kinderpornografie-Verurteilung auch formal wichtig: Für die Verhängung von Sicherungsverwahrung ist es notwendig, dass ein Täter wegen zwei Verbrechen zu mehr als einem Jahr Haft verurteilt wurde. Das steht nach einer Gesetzesänderung nun allerdings in Frage.

Strafrahmen wurde gesenkt

Der Hintergrund: Im Februar hatte der Bundestag den Strafrahmen für die Beschaffung von Kinderpornographie gesenkt und die Tat von einem Verbrechen auf ein Vergehen heruntergestuft. Damit wurde eine Hochstufung vor drei Jahren wieder rückgängig gemacht.

Die Ampel-Regierung hatte damit auf Forderungen aus der Justiz reagiert. Denn: Bei Verbrechen dürfen Verfahren nicht einfach eingestellt werden, wie es bei Vergehen der Fall sein kann. Als Verbrechen gilt jeder Tatbestand mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Strafverfolgungsbehörden hatten kritisiert, dass sie durch die Verschärfung auch gegen Menschen vorgehen mussten, die Taten lediglich aufdecken wollten – etwa Eltern, Lehrkräfte oder Mitschülerinnen und Mitschüler, die entsprechende Bilder in Chatgruppen entdeckt und zur Aufklärung weitergeleitet hatten.

Wieder Verhandlung in Gießen

Dass diese Herabstufung nun auch für das Strafmaß von Jan P. Konsequenzen hat, war mit der Gesetzesänderung zwar höchstwahrscheinlich nicht beabsichtigt. Dennoch muss die Herabstufung des Strafrahmens im Zuge der Revision auch in diesem Fall beachtet werden.

Dieser Teilaspekt der Strafe muss nun vom Landgericht Gießen neu verhandelt werden. Laut BGH-Beschluss muss das Gericht darauf basierend dann"formal eine neue (wieder lebenslange) Gesamtfreiheitsstrafe aussprechen".

Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung seien durch die Gesetzesänderung allerdings nicht mehr gegeben, heißt es. Auch darüber müsse das Landgericht dann neu entscheiden – gegebenenfalls unter Einbeziehung eines weiteren bisher nicht angeklagten Tatvorwurfs.

Wann Jan P. wieder in Gießen vor Gericht sitzen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

Weitere Informationen

Besondere Schwere der Schuld und Sicherungsverwahrung

Wer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann nach 15 Jahren Entlassung auf Bewährung beantragen, wenn festgestellt wird, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Ein Gericht kann aber die besondere Schwere der Schuld feststellen, etwa aufgrund der Täterpersönlichkeit oder wenn Taten als besonders verwerflich eingestuft werden. Dann wird später noch eine weitere Frist festgelegt, während der ein Täter in Haft keine Bewährung beantragen kann.

Die Sicherungsverwahrung ist dagegen keine Strafe, sondern eine sogenannte Maßregel für Täter, in denen man auch nach der Haft noch eine Gefahr für die Allgemeinheit sieht. Sie ist grundsätzlich unbefristet, wird aber mindestens ein Mal jährlich überprüft.

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Sendung: hr4, die Hessenschau für Mittelhessen, 27.08.24, 15.30 Uhr

Quelle: hessenschau.de, mit Material von Heike Borufka (hr)