Oberlandesgericht Frankfurt Urteil: Kein Sorgerecht für Vater nach Gewalt gegen Mutter
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Beschwerde eines gewalttätigen Vaters gegen das alleinige Sorgerecht der Mutter zurückgewiesen: Todesdrohungen und Gewalt gegen die Mutter rechtfertigten, dass nur sie das Sorgerecht bekommt, so die Entscheidung.
Häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen gegen die Mutter können begründen, dass dem Vater das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder entzogen wird. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung, stellte das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) in einer am Dienstag veröffentlichten Mitteilung klar.
Mit dieser Begründung wies das OLG die Beschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurück. Die geschiedenen Eltern haben laut dem Gericht zwei neun und fünf Jahre alte Kinder, die bei der Mutter leben.
Körperliche Angriffe und Todesdrohungen
Gegen den Vater bestand zunächst im Jahr nach der Trennung 2021, dann erneut 2023 ein halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot. Auf Antrag der Mutter sei ihr vom Amtsgericht in Frankfurt damals die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, die vor der höheren Instanz keinen Erfolg hatte.
Das OLG hält die Entscheidung des Amtsgerichts für richtig: Der Vater habe die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. An die Schutzanordnungen habe der Mann sich nicht gehalten. Der Mutter sei es nicht zumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig abzustimmen.
Wille der Kinder "beachtlich"
"Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge", vertieft der Senat. Es sei "unzweifelhaft", dass der Vater nicht zu einem respektvollen Umgang mit der Mutter in der Lage sei.
Zudem hätten die Kinder die Gewalt und die Drohungen miterlebt. Das stelle eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar. Der Wille der Kinder, dass nur die Mutter das Sorgerecht behalte, sei "trotz ihres noch geringen Altes beachtlich". Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.