Wie weit geht die Informationspflicht? Warum Ermittler bei Gewalttaten nicht immer informieren

Eine getötete Frau in Offenbach, ein mutmaßlicher Femizid in Frankfurt-Höchst: Zwei Fälle, bei denen die Öffentlichkeit nicht oder erst auf Nachfrage der Medien informiert wurde. Doch warum wird von den Behörden fast jeder Verkehrsunfall, aber nicht jedes Tötungsdelikt gemeldet?

Ein Blatt Papier mit der Überschrift Pressemitteilung in der Mitte, links ein Mikrofon und Rechts das Hessenwappen
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Die Öffentlichkeit wird von der Polizei regelmäßig über Schockanrufe, Einbrüche, Trickdiebe und Unfälle per Pressemitteilung in Kenntnis gesetzt. hessenschau.de bekommt diese Nachrichten – wie andere Redaktionen auch – unter anderem per Mail ins Postfach. Doch in zwei brisanten Fällen blieb der Posteingang in den vergangenen Wochen leer.

Nach der Tötung einer Frau durch ihren Lebensgefährten in Offenbach wurden die Medien erst nach mehrmaliger hr-Nachfrage von Staatsanwaltschaft Darmstadt und Polizeipräsidium Südosthessen informiert. Hinweise auf die Tat erhielt die Redaktion nicht durch eine Polizeimeldung, sondern durch Nutzerinnen und Nutzer bei Instagram.

Welche Quellen wir nutzen

Unsere hr-Reporterinnen und -Reporter sind überall in Hessen unterwegs und liefern Informationen aus den verschiedenen Regionen. In Kassel, Fulda, Gießen und Darmstadt sind wir mit Regionalstudios vertreten – und auch in Wiesbaden im dortigen Landtagsstudio. Der zentrale Newsdesk in Frankfurt ist rund um die Uhr besetzt – und fragt regelmäßig bei den Polizeipräsidien nach aktuellen Vorkommnissen nach.

Verlässliche Nachrichtenagenturen wie die Deutsche Presse-Agentur oder der Sportinformationsdienst gehören zu unseren langjährigen Partnern, die uns mit Nachrichten versorgen.

Über unsere E-Mail-Adressen erhalten wir täglich eine Vielzahl von Mails von Behörden, Institutionen und Vereinen, die wir nach Nachrichtenwert und Hessenbezug scannen und gegebenenfalls eine weitere Recherche anstoßen.

Im Blick haben wir auch die Newsseiten von anderen Anbietern mit hessischen Inhalten. Sollten dort für unsere Nutzerinnen und Nutzer relevante Inhalte erscheinen, greifen wir diese auf, recherchieren und bringen eine eigene Meldung mit Nennung der Primärquelle.

Auf Social Media haben wir bei Instagram, Facebook, TikTok, X und Co. eine Vielzahl von Kanälen im Blick, die wir tagtäglich scannen – so sind schon viele Themen entstanden.

Unsere Nutzerinnen und Nutzer erreichen uns auf verschiedene Wegen, sei es per Mail, telefonisch oder über Direktnachrichten oder Replys bei Instagram oder anderen Social-Media-Kanälen. Diese Hinweise schauen wir uns an und gehen diesen nach, sollten bestimmte Nachrichtenwerte erfüllt sein.

Der Fall einer getöteten 60-Jährigen in Frankfurt-Höchst wurde erst durch einen Spendenaufruf der trauernden Tochter öffentlich. Auf Nachfrage erklärte die Staatsanwaltschaft Frankfurt der Frankfurter Rundschau, man teile nicht jedes Tötungsdelikt mit.

Doch gibt es überhaupt eine Verpflichtung seitens der Behörden, die Medien über Delikte mit tödlichem Ausgang zu informieren?

Die rechtlichen Grundlagen

Im Grundgesetz ist die Pressefreiheit fest verankert (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG). Ihr Schutzbereich umfasst die Beschaffung von Informationen bis hin zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Damit das möglich wird, benötigen Medien ungehinderten Zugang zu Informationen.  

Wie die Medien und Behörden zusammenkommen, ist im hessischen Pressegesetz geregelt. Dort steht im ersten Satz von Paragraph 3 Absatz I: "Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen." Bedeutet: Wenn die Medien fragen, müssen die Behörden antworten.

Auskunftsrecht ungleich Informationspflicht?

Doch was ist, wenn Medien einzelne Vorfälle gar nicht mitbekommen, über die sie bei Vorliegen von Informationen berichten würden? Wenn etwa ein Tötungsdelikt fernab der Öffentlichkeit verübt wird, lediglich Angehörige dies mitbekommen und die Polizei rufen?

"Dem Auskunftsrecht entspringt grundsätzlich keine eigenständige Informationspflicht der Behörden", sagt der Frankfurter Medienrechtsanwalt Severin Riemenschneider von der "Media Kanzlei". Die genauen Informationstätigkeiten der Behörden seien nicht konkret geregelt.  

Heißt: Über welche Delikte Polizei oder Staatsanwaltschaft proaktiv informieren, obliegt ihrer Entscheidung. Es gibt keine Verpflichtung, initial über eine Tat zu informieren, denn es besteht "ein Auswahlermessen der Behörde, welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist", so Riemenschneider.

Nichtmeldung trotz öffentlichen Interesses?

Insbesondere für Delikte, die gegen Leib und Leben eines anderen Menschen gehen, ergibt sich hier womöglich eine Leerstelle. Denn "die Schwere der Kriminalität hat auch zwangsläufig ein erhöhtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zur Folge, welches die Polizei zu bedienen hat", stellt Riemenschneider klar.

Interne Vorgaben, wonach jedes Totschlags- oder Morddelikt an die Medien berichtet werden muss, gibt es offenbar nicht, sonst wären die zwei obenstehenden Fälle vermutlich proaktiv vermeldet worden.

Wie will man also diesem öffentlichen Informationsinteresse Rechnung tragen? Eine rechtliche Handhabe gibt es nicht. Solange die Staatsanwaltschaften ihre Hauptaufgaben mit der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten sowie der Strafvollstreckung erfüllen, haben sie aus rechtlicher Perspektive alles Notwendige getan.

Gründe für die Nichtmeldung

Was können Gründe sein, warum ein Tötungsdelikt nicht oder noch nicht von Polizei oder Staatsanwaltschaft gemeldet wird? 

Hier kommen in der Regel die "ermittlungstaktischen Gründe" zum Vorschein. Hierbei "geht es zumeist darum, dass die Ermittlung des Sachverhalts durch die Veröffentlichung erschwert würde", erläutert Jasper Prigge, Fachanwalt für Medienrecht in Düsseldorf.

"Zunächst die genauen Hintergründe der Tat abklären"

Im Fall des Tötungsdelikts in Offenbach beruft sich die Staatsanwaltschaft Darmstadt exakt darauf. Hierbei handelte es "sich um eine Tat im familiären Umfeld, bei welcher es aus ermittlungstaktischen Gründen notwendig war, zunächst die genauen Hintergründe der Tat abzuklären, bevor die Öffentlichkeit informiert wird, um etwaige Beeinflussungen in der Wahrnehmung von Zeugen ausschließen zu können," erläutert eine Sprecherin der Zweigstelle in Offenbach.

Laut Staatsanwaltschaft sei in diesem Fall die Auskunftsverweigerung (§ 3 Absatz 1 Nr. 1, 3 Hessisches Pressegesetz) einschlägig und nach der damals vorgenommenen Abwägung sei man zu der Erkenntnis gekommen, "dass das öffentliche Interesse in diesem Ausnahmefall zunächst noch zurückzustehen hatte", so die Sprecherin.

Die Unschuldsvermutung

Eine Berichterstattung unmittelbar nach der Tat kann auch zu einer Kollision mit den Persönlichkeitsrechten einer von Verdachtsberichterstattung betroffenen Person führen. "Diese Interessen hat die Polizeibehörde auch im Rahmen ihrer Berichterstattung in Ausgleich zu bringen", so Medienrechtler Riemenschneider.

Insbesondere die Unschuldsvermutung – festgehalten in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – müsse hierbei beachtet werden. Wenn sich die Ermittlungen also ganz am Anfang befinden, kann es sinnvoll sein, zunächst nicht zu informieren.

Das gelte insbesondere auch deshalb, weil "Ermittlungsorgane nur dann informieren dürfen, wenn ein Mindestbestand an Verdachtstatsachen vorliegt", so Riemenschneider. Dies müsse immer mitgedacht werden, weswegen der Schritt hin zu einer eigenständigen Berichterstattung der Behörden auch immer eine Abwägungsentscheidung darstelle.

Quelle: hessenschau.de