Keine Sicherungsverwahrung Urteil nach Amokfahrt von Volkmarsen teilweise aufgehoben
Wegen versuchten Mordes in 89 Fällen sitzt der Amokfahrer von Volkmarsen lebenslang im Gefängnis. Eine anschließende Sicherungsverwahrung hat das Landgericht Kassel nun abgelehnt.
Der Amokfahrer war zu lebenslanger Haft verurteilt worden, eine anschließende Sicherungsverwahrung war vorbehalten worden. Das Landgericht Kassel hob am Montag die Regelung der möglichen anschließenden Sicherungsverwahrung auf.
Gericht: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren
Der Mann habe die Amokfahrt begangen, habe aber keine Vorstrafen und sei auch sonst nicht als gewalttätig aufgefallen, auch im Vollzug gebe es keine Auffälligkeiten, erklärte das Gericht.
Es sei derzeit nicht feststellbar, dass es sich um einen Täter handele, der den Hang habe, erneut Straftaten zu begehen. Zudem müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, der Täter verbüße bereits eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Der zur Tatzeit 29 Jahre alte Mann war am 24. Februar 2020 beim Rosenmontagszug in Volkmarsen (Waldeck-Frankenberg) mit seinem Auto absichtlich in die Zuschauer am Straßenrand gefahren. Dabei wurden knapp 90 Menschen verletzt, einige von ihnen schwer. Unter den Verletzten waren auch 26 Kinder.
Besondere Schwere der Schuld festgestellt
Das Landgericht Kassel verurteilte den Täter Ende 2021 wegen versuchten Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe. Das Gericht stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete den Vorbehalt anschließender Sicherungsverwahrung an.
Die nach Verbüßung der Haftstrafe mögliche Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme, wenn Täter weiterhin als gefährlich gelten. Theoretisch kann es sogar sein, dass sie nie mehr auf freien Fuß kommen.
Verurteilter hatte Revision eingelegt
Gegen das Urteil hatte der Verurteilte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof erklärte das Urteil über die lebenslange Haft im März für rechtskräftig.
Die Richter ordneten aber zugleich an, dass über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung noch einmal vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts verhandelt werden muss.
Die 10. Große Strafkammer befasste sich daher ausschließlich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen.
Sendung: hr3, 27.05.2024, 17.00 Uhr
Ende der weiteren Informationen