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Gericht lehnt Klage von E-Scooter-Verleiher ab

Vier E-Scooter stehen gruppiert in einer Fußgängerzone.

Für das Umparken eines falsch abgestellten E-Scooters hatte die Stadt Frankfurt 74 Euro berechnet. Zu Recht, wie ein Gericht jetzt entschied.

Wie das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Dienstag mitteilte, wies das Gericht eine Klage des E-Scooter-Anbieters gegen einen Kostenbescheid ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Roller des klagenden Anbieters war demnach im September 2023 auf einem Gehweg in Frankfurt abgestellt. Konkret stand er auf einem sogenannten taktilen Bodenleitsystem, das blinden und sehbehinderten Menschen zur Orientierung dient.

74 Euro sind Mindestgebühr

Ein Stadtbediensteter stellte den Roller um. Die Stadt berechnete dem Verleiher 74 Euro. Dagegen klagte der Verleiher.

Für die Kostenerhebung bestehe keine Rechtsgrundlage, argumentierte dieser. 74 Euro seien zudem unverhältnismäßig hoch, weil der Roller nur über wenige Meter umgestellt worden sei und dies schnell gehe.

Die Stadt verwies hingegen auf übliche Gebührensätze für Verwaltungstätigkeiten. Dabei gebe es eine Mindestgebühr von 74 Euro. Zudem habe der Roller wegen starken Rollwiderstands nicht ohne Weiteres versetzt werden können.

Keine Rücksicht genommen

In der mündlichen Verhandlung wies die zuständige Kammer bereits darauf hin, dass das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg gegen das "allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot" verstoße.

Die Kammer habe zudem angedeutet, dass keine rechtlichen Zweifel hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehen dürften. Eine schriftliche Urteilsbegründung lag laut Gerichtsangaben zunächst nicht vor.

Auch das Amtsgericht Berlin hatte zuvor geurteilt, dass Verleihfirmen für falsch abgestellte E-Scooter haften, sofern sie sich weigern, den Fahrer zu nennen. In Hamburg wurde ein solches Bußgeldverfahren im vergangenen Jahr zwar letztlich eingestellt, die Firma musste jedoch die Verfahrenskosten tragen.

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