Vor Ferienbeginn Polizei weiß nichts von Schulschwänzer-Kontrollen am Flughafen
Kinder vor dem Start der Ferien schon ein paar Tage früher aus der Schule zu holen, kann zwar die Reisekosten senken, ist aber nicht erlaubt. Das Kultusministerium weist auf entsprechende Bußgelder hin. Gezielte Kontrollen an Flughäfen gibt es aber offenbar nicht.
Die letzten zwei, drei Tage vor den Sommerferien die eigenen Kinder die Schule schwänzen lassen, um billigere Urlaubsflüge zu ergattern? Keine gute Idee nach offiziellen Angaben: Polizeikontrollen und Bußgeldzahlungen können drohen.
Das hessische Kultusministerium teilte der Deutschen Presse-Agentur mit Blick auf die am Samstag beginnenden Sommerschulferien mit: "Reisen der Eltern begründen nach der Rechtsprechung keinen Beurlaubungsanspruch, und dies wird in den Schulen restriktiv überprüft."
Polizei: Keine gezielten Kontrollen an Flughäfen
Weiter erklärte das Ministerium: "Der Bußgeldkatalog sieht bei Verstößen im Zusammenhang mit Schulferien bis einschließlich fünf Fehltagen unmittelbar vor/nach den Schulferien ein Bußgeld/Pauschale in Höhe von mindestens 200 Euro vor." Das Ministerium weiß nach eigener Auskunft "von Kontrollen der Polizei zum Beispiel an Flughäfen, ob die Schulpflicht eingehalten wird".
Das Polizeipräsidium in Frankfurt ist nach Anfrage des hr nicht für entsprechende Kontrollen im Flughafenbereich tätig und nach eigener Auskunft auch nicht zuständig. Auch die ansonsten für den Flughafen zuständige Bundespolizei winkt ab: "Wir machen keine gezielten oder verstärkten Kontrollen nach Schulschwänzern", sagte ein Sprecher am Mittwoch. Generell gebe es keine Kontrollen mit dem Anlass, zu schauen, ob die Schulpflicht eingehalten wird. Woher das Ministerium eine solche Auskunft habe und welche Polizeibehörde damit gemeint sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
In schweren Fällen droht ein Schulverweis
Ältere, nicht mehr schulpflichtige Mädchen und Jungen können nach den Angaben von ihrer weiterführenden Schule verwiesen werden, wenn sie während sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen mindestens sechs Tage unentschuldigt ihrer Bildungsstätte fernbleiben.
Beurlaubung nur in begründeten Ausnahmefällen
Eine Beurlaubung in der Schulzeit kann es laut Ministerium "nur in besonders begründeten Ausnahmefällen" geben. Bei an die Ferien angrenzenden Tagen entscheidet das die Schulleitung.
Beurlaubungen können dem Bildungsministerium zufolge etwa "bei gewichtigen beruflichen Anlässen" oder bei einem wichtigen familiären Ereignis wie Tod, Hochzeit oder der schweren Erkrankung eines Angehörigen gewährt werden.
Redaktion: Anikke Fischer
Sendung: hr-iNFO, 10.07.2024, 8 Uhr